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Stiftung lngolstädter Messbund

Die Stiftung Ingolstädter Messbund ist eine unselbständige Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung der St. Willibald-Stiftung des Bischöflichen Stuhles Eichstätt als rechtsfähige kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes ist der Generalvikar des Bischofs von Eichstätt, Pater Michael Huber.

Der Bischof von Eichstätt ernennt auf Vorschlag des Stiftungsvorstands einen Kuraten für den Ingolstädter Messbund. Ihm obliegt die pastorale Leitung des Messbundes. Sowohl die "Stiftung Ingolstädter Messbund" als auch das Sekretariat des Marianischen Messbundes Ingolstadt haben ihren Sitz in Eichstätt.

Auszug aus der Satzung der Stiftung IMB in der novellierten Fassung vom 12. Juli 2016, Inkrafttreten am 1.September 2016

Der am 2. März 1729 vom Provinzial der Bayerischen Franziskanerprovinz, Pater Thomas Pruggmayr OFM, gegründete lngolstädter Messbund versteht sich als eine eucharistische Gebetsgemeinschaft, der sich derzeit weltweit ca. 1,5 Millionen Personen verbunden wissen. 1774 wurde er durch Papst Giemens XIV. kirchlich anerkannt. Von Anfang an hat der lngolstädter Messbund durch die Weitergabe von Messstipendien die Kirche in den Missionsländern unterstützt.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die unselbstständige Stiftung führt den Namen Stiftung lngolstädter Messbund.

(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige  Stiftung in der treuhändischen  Verwaltung der St. Willibald-Stiftung des Bischöflichen Stuhls Eichstätt als rechtsfähige kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts (im Folgenden: Treuhänder) und wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. Sie hat ihren Sitz in Eichstätt.

(3) Die Stiftung ist mit dem Stiftungsgeschäft vom 01.01.2010 gegründet worden .

(4) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Unterstützung des weltkirchlichen Auftrags der Diözese Eichstätt in der Tradition des Ingolstädter Messbundes.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die

- Förderung des Marianischen Messbundes bei der Franziskanerbasilika mit der Schuttermutter in Ingolstadt,

- Förderung der Verehrung der Eucharistie, Weiterleitung von Messstipendien,

- Unterstützung förderungswürdiger kirchlicher Projekte und die

- Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Weltkirche.

(3) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten und gemeinnützigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten Körperschaft des öffentlichen Rechts finanzielle oder sachliche Mittel für deren gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung im weltkirchlichen Bereich zur Verfügung stellen, wenn für die Tätigkeit im Rahmen der genannten Zwecksetzung kein eigener Bedarf entsteht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
[...]

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 AO.

(2) Zur Werterha ltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(3) Ein Rechtsanspruch  Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
[...]

§ 7 Messbundkurat

(1) Der Messbundkurat wird vom Bischof von Eichstätt auf Vorschlag des Stiftungsvorstands  ernannt.

(2) Er übt seinen Dienst nach Weisung des Generalvikars aus.

(3) Er  ist  das  Verbindungsglied  zu  den  Förderern,  Wohltätern  und  Spendern  des
lngolstädter Messbunds.

(4) Er betreut und fördert die „Gebetsgemeinschaft lngolstädter Messbund" im Sinne von
§ 2 Abs. 2 Spiegelstriche 1 und 2.

(5)  Er leitet die Me sstipendien nach Weisung des Generalvikars unter Berücksichtigung des weltkirchlichen Auftrags der Stiftung weiter.

(6) Er berichtet einmal jährlich schriftlich dem Stiftungsvorstand

Projekte

Beispiele für Projektförderung aus Mitteln der Stiftung Ingolstädter Messbund:

Pastoral- und Sozialzentrum Bugendana im Partnerbistum Gitega/Burundi

Solaranlage für die Augustine University of Tanzania (Saut)

Fruchtsaftpresse in der Diözese Jasikan/Ghana

Stipendium für Sprachkurs (Griech.-Kath. Priesterseminar Mukacevo)

Finanzberichte der St. Willibald-Stiftung und Stiftung Ingolstädter Messbund

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